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Mobil  0176 865 767 82

Telefon  0671 200 413 03

Fax  0671 200 413 05

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www.unterholzer.org

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dienstleistung und Lieferung

 

§ 1  Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

 

  1. Der vom Auftraggeber unterzeichnete Auftrag ist ein bindendes Angebot. Der Auftragnehmer kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen. Vertragsgegenstand ist das herzustellende Werk. Bezüglich der Beschaffenheit gilt die Angebotsbeschreibung.

 

§ 2  Preise

 

  1. Die Vergütung ist im Angebot beziffert.
  2. Der vom Auftragnehmer angegebene Preis versteht sich mit gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.

 

§ 3  Ausführung, Dauer der Leistungserbringung,                Gefahrübergang

 

  1. Die Ausführung beginnt nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat.
  2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, welche nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge durch Teilausführungen abzuwickeln, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Diese können gesondert abgerechnet werden.
  4. Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Auftraggeber über. Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Inbetriebnahme der Anlage als abgenommen. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
  5. Wenn die Abnahme der Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, geht die Gefahr des Untergangs für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über.

 

§ 4  Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

 

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders in Textform vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

 

  1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
  • Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Auftragnehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der Baustelle.
  • die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
  1. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Auftraggeber hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Auftragnehmers zu tragen.

 

§ 5  Rücktritt

 

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der Auftragnehmer ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Auftraggeber den Rücktritt des Vertrages, aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten, sowie darüber hinaus den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Auftragswertes zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

 

§ 6  Eigentumsvorbehalt 

 

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den eingebrachten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenstände bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks werden.
  2. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

§ 7  Ansprüche und Rechte wegen Mängeln

 

  1. Mängelansprüche des Auftraggebers für Bauleistungen verjähren in 5 Jahren, weitere Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren nach erfolgter Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes, bei gebrauchten Sachen verkürzt sie sich auf ein Jahr. Hierbei bleiben dem Auftraggeber jedoch Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, unbenommen. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der Auftragnehmer wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Auftraggeber hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangelselbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt. Die auf die Planungsphase entfallene Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von dem Auftragsnehmer begangenen Pflichtverletzung.
  3. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
  4. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat.
  5. Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein Update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
  6. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftraggeber beigestellten Hard- und Software.
  7. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
  8. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Wartung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z.B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  9. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferung und Leistung erhoben werden, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers, wenn die Gebühren aufgrund einer nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenen Weise entstanden sind.
  10. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er insoweit jeglichen Mangelhaftungsanspruch.
  11. Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung (z.B. vorhandeneVerkabelung, Telekommunikations- und Stromanschlüsse, sowie firmeneigene oderöffentliche Kommunikationsnetzwerke).

 

§ 8  Haftung

 

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertretern oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  2. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausführung des von wesentlichen Mängeln freien Auftragsgegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leichter fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
  3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

§ 9 Sonstiges

 

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
  2. Bei Übertragung über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Auftragnehmer für die Herstellung und Verfügbarkeit der Verbindung, sowie die Übertragung der Meldungen keine höhere, als die diesem Übertragungsdienst eigene Verfügbarkeit und Sicherheit.